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Ratgeber - Auto

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SEITE 10 FREITAG, 28. AUGUST 2020 Autokauf Bei der Probefahrt nicht in juristische Fettnäpfchen treten Wer sich ein gebrauchtes Auto zulegt, will nicht die Katze im Sack kaufen. Eine Probefahrt und ein genauer Blick auf das Fahrzeug sind daher Pflicht. Käufer und Verkäufer sollten aber auf einige Regeln achten, sonst kann es für beide Seiten teuer werden. Von Claudius Lüder Prüfender Blick: Gerade beim Kauf von Gebrauchtwagen aus privater Hand ist vorher ein genauer Check ratsam, um nicht verdeckten Schäden aufzusitzen. Foto: Christin Klose Anzeige THE ADVENTURE GOES Neuss. Das Traumauto ist gefunden, der Preis stimmt auch. Jetzt fehlt nur noch eine Probefahrt. Die aber lehnt der Verkäufer ab, weil der Kaufinteressent seinen Führerschein nicht dabei hat. Das ist zwar eine fiktive Situation, in der der Verkäufer aber richtig handelt, wie Tobias Goldkamp betont: „Überlässt der Halter sein Fahrzeug jemandem, muss er sich vorher vergewissern, ob dieser im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist“, so der Verkehrsrechts-Fachanwalt. „Ansonsten kann er sich wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis selbst strafbar machen.“ Daneben gefährde der Halter seinen Versicherungsschutz – auch dann, wenn der Verkäufer mitfährt. Grundsätzlich empfiehlt er, nie auf eine Probefahrt zu verzichten und dazu immer eine schriftliche Vereinbarung zu N verfassen. „Verschiedene Automobilclubs bieten hierzu auf ihren Internetseiten entsprechende Formulare an. Zudem sollten vor Fahrtantritt auch etwaige Vorschäden gemeinsam dokumentiert werden.“ Eine klare Vereinbarung ist für beide Seiten von Interesse. „Sollte ein Kaufinteressent bei einer Probefahrt das Fahrzeug beschädigen oder gar einen Unfall verursachen, ist die Haftungsfrage damit bereits im Vorfeld eindeutig geklärt“, sagt Gerrit Reichel vom Automobil-Club Verkehr (ACV). Er rät außerdem dazu, den Umfang der Probefahrt vorher abzustimmen. Dazu gehört sowohl die Dauer als auch die Frage, ob ein Werkstattbesuch für eine Begutachtung geplant ist. Verboten ist das nicht. „Wichtig ist aber zu beachten, dass der Kaufinteressent das Fahrzeug nur selbst Probe fahren und es niemandem überlassen darf“, sagt Anwalt Goldkamp. Der Probefahrer stehe für die Dauer der Testfahrt in der Pflicht und müsse auch für kleine Schäden aufkommen. „Diese Schäden sind in der Privathaftpflichtversicherung ausgeklammert, da die sogenannte Benzinklausel Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen ausschließt“, erläutert der Jurist. „Greifen kann eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug. Der Kaufinteressent muss dann aber noch die Selbstbeteiligung für die Vollkaskoversicherung und den Schaden aus der Rückstufung in eine höhere Beitragsklasse erstatten“, so Goldkamp. Ein Kaufinteressent sollte sich vorab vergewissern, dass der Wagen entsprechend versichert ist. Ohne eine Vollkasko muss der Probefahrer ansonsten unter Umständen einen Schaden komplett allein tragen. Etwas anders verhält es sich bei Probefahrten im Autohaus. Laut Ulrich Köster vom Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes haftet der Fahrer grundsätzlich nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden - „es sei denn, er wurde vor Fahrtantritt auf das volle Haftungsrisiko ausdrücklich hingewiesen“. Gleichwohl sollten Probefahrer auch im Autohaus genau hinschauen. „Die Höhe der Selbstbeteiligung kann dort sehr hoch ausfallen, womit also auch ein eventueller Schaden sehr teuer werden kann“, sagt Gerrit Reichel. Einen gesetzlich festgelegte Zeit- oder Kilometerbegrenzung für eine Probefahrt gibt es nicht. In der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist die Probefahrt laut Goldkamp definiert als „die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs“. Je nach Fahrzeug könne die sehr unterschiedlich ausfallen. So habe ein Gericht im Falle eines Lastwagens entschieden, dass die Probefahrt mehrere Tage dauern kann, bei einem Reisemobil wiederum könnte auch eine Übernachtung angemessen sein. „Umgekehrt hat ein Gericht für die Probefahrt einer Werkstatt mit einem Kundenfahrzeug einmal maximal 20 Kilometer als ausreichend erachtet“, weiß Goldkamp. Sinnvoll ist also, wenn Probefahrer und Privatverkäufer sich über die Dauer und den Umfang der Fahrt möglichst genau absprechen. „Üblich ist rund eine Stunde. Das ist genügend Zeit, um das Fahrzeug auf Herz und Nieren zu testen“, meint Pierre Du Bois. Ideal sei zudem ein Mix aus Stadt, Autobahn und Landstraße, um einen Wagen kennenzulernen. DER NEUE JEEP ® RENEGADE PLUG-IN-HYBRID Wo parke ich? App hilft Vergesslichen Berlin. Mit dem Smartphone in der Tasche können Autofahrer getrost vergessen, wo sie ihren Wagen geparkt haben. Das Erinnern übernehmen beispielsweise App oder Sprachassistent. Sowohl auf einem Android-Smartphone als auch auf dem iPhone kann man etwa per Google-Maps-App den Parkplatz markieren. Der blaue Punkt zeigt die aktuelle Position an, sicherheitshalber tippt man beim Aussteigen nochmals auf das Standort/ GPS-Symbol. Dann wird der blaue Punkt selbst angetippt und die Option „Als Parkplatz speichern“ gewählt. Neben der Markierung steht auf der Karte dann „Du parkst hier“. Wer sich verlaufen hat, gibt bei der Google-Maps-Suche einfach „Parkplatz“ ein. Die App navigiert dann zum Auto. Auch andere Karten- und Navi-Apps bieten so etwas an, zum Beispiel Apple Maps, Maps.me und Sygic. Beim Speichern des Standorts gibt man ihm den passenden, am besten mit Datum versehenen Namen. Generell ist im Freien eine Ortung meist problemlos möglich. Wer in der Tiefgarage steht und nur ein schwaches GPS-Signal hat, kann den Standort am Eingang erfassen und zusätz- Wer sich nicht merkt, wo das Auto steht: Das Smartphone übernimmt das. lich Etage und Parkplatznummer per Foto festhalten. Einige Apps nutzen zur Positionsbestimmung aber auch zusätzlich Mobilfunk- und WLAN-Informationen. Auch mit Hilfe des Sprachassistenten lässt sich ein Parkplatz wiederfinden. So navigiert Apple Siri zum Auto, wenn mit dem iPhone und Carplay der Parkplatz zuvor gespeichert wurde. Drei Einstellungen auf dem iPhone sind nötig: Unter Einstellungen/Datenschutz muss die Option „Ortungsdienste“ aktiviert sein, unter Einstellungen/Datenschutz/Ortungsdienste/Systemdienste die Option „Wichtige Orte“ sowie unter Einstellungen/Karten die Option „Standort des geparkten Autos“. Foto: Klose Der Parkplatz wird gespeichert, wenn eine korrekte Verbindung zu Carplay oder zum Bluetooth-System des Autos bestanden hat. Will man später zum Auto zurück, fragt man Siri einfach: „Wo habe ich geparkt?“ Auch unter Android müssen die Standortdienste aktiviert sein. Auf dem Smartphone die Startbildschirmtaste gedrückt halten oder beim Aussteigen „Ok Google“ sagen. Anschließend: „Ich habe hier geparkt.“ Um wieder zum Auto zurückzufinden, fragt man den Google Assistant: „Wo habe ich geparkt?“ Daneben gibt es spezielle Apps zur Parkplatzspeicherung, zum Beispiel „Wo ist mein Auto?“ oder „ParKing“.

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