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12 ratgeber: steuern

12 ratgeber: steuern Mehr außergewöhnliche Belastungen abziehbar Burkhard Wendorff, Steuerberater Schön, wenn sich das Finanzamt an den Kosten für Medikamente, Zahnersatz oder einer neuen Brille beteiligt. Doch dazu sind zwei Hürden zu überwinden. Einerseits müssen die Aufwendungen zwangsläufig sein und über den üblichen Lebenshaltungskosten liegen. Andererseits müssen sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese ist abhängig vom Familienstand, den steuerlich zu berücksichtigenden Kindernsowie dem Gesamtbetrag der Einkünfte und beträgt zwischen 1% und 7%. Steuerersparnis durch Senkung der Eigenbelastung Wer eine hohe Kostenbelastung trägt, darf etwas aufatmen, da die zumutbare Eigenbelastung ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 15.340 Euro geringer ist, als bisher angenommen. Denn die Richter des Bundesfinanzhofes legen den Gesetzestext mittlerweile anders aus. Sie verwerfen die alte Berechnung (einheitlicher Prozentsatz des jeweiligen Gesamtbetrags der Einkünfte) und ordnen eine gestaffelte Berechnung an. Damit sinkt die zumutbare Eigenbelastung um maximal 664,70 €. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt dabei vom persönlichen Steuersatz des Einzelnen ab. Beispiel Ein Ehepaar mit zwei Kindern hat Krankheitskosten in Höhe von 3.200 €selbst getragen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte (gemeinsames Einkommen vor Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Steuerbegünstigungen) beträgt 80.000 €. Zumutbare Belastung nach Altregelung: 3.200 €(80.000 €×4%) –damit konnten keine außergewöhnlichen Belastungen steuermindernd angesetzt werden. Berechnung nach der neuen Rechtsauffassung: 15.340 €x2%= 306,80 € (51.130 €-15.340 €) 35.790 €x3%=1.073,70 € (80.000 €-51.130 €) 28.870 €x4%=1.154,80 € Zumutbare Belastung 2.535,30 € Im Ergebnis werden 664,70 €als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Bei einem Grenzsteuersatz der Eheleute von 35% zzgl. Solizuschlag beträgt die steuerliche Entlastung ca. 245 €. Hinweis Die neue Berechnung der zumutbaren Belastung ist nicht nur für 2017, sondern für alle Veranlagungsjahre anzuwenden, für die Einkommensteuerbescheide noch änderbar sind. Freund &Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft Niederlassung Neubrandenburg Ihlenfelder Str. 5•17034 Neubrandenburg Tel. (0395) 429 79-0 •Fax (0395) 429 79-12 Mail fp-neubrandenburg@etl.de Web www.fp-neubrandenburg.de ANZEIGE

Foto: A. Bergholz Sieht die Teilungserklärung keine Einschränkungen vor, ist es lt. Wohnungseigentumsgesetz freie Entscheidung des Eigentümers, sein Wohneigentum selbst zu nutzen oder zu vermieten. Jedoch sollte bei einer Vermietung innerhalb einer Eigentümergemeinschaft zur Vermeidung von späterem Ärger einiges beachtet werden, denn der Eigentümer haftet auch ohne eigene Nutzung seines Eigentums gegenüber der Gemeinschaft für die Einhaltung aller Beschlüsse und Regelungen. So ist nicht nur die Auswahl des „richtigen“ Mieters entscheidend für eine sorgenfreie Vermietung, sondern auch der Inhalt des Mietvertrages. Bevor Sie die ersten Besichtigungen durchführen oder durchführen lassen, sollten Sie sich einen Überblick über den Zustand Ihres Eigentums verschaffen sowie die Ihnen wichtigen Mietbedingungen notieren. Haben Sie sich dafür entschieden, Ihren Verwalter des Gemeinschaftseigentums auchmit der Verwaltung IhresSondereigentums zu betrauen, ist er die ideale Schnittstelle für alle mietrelevanten Informationen für Sie oder Ihren Beauftragten. Sie erhalten von ihm aus einer Hand alle zur Vermietung erforderlichen Angaben zur Wohnung -Größe, Lage, Verbrauchskosten, Ausstattungszustand, objektübliche Miete usw.sowie zum gesamten Objekt –Energiepass,Hausordnung,Regelungen der Eigentümer und Bewohnerstruktur.Einegut dokumentierte Rücknahme der Wohnung von ihrem bisherigen Mieter ist ebenfalls sehr hilfreich. Für die Entscheidung zum „richtigen“ Mieter ist es neben dem persönlichen Eindruck und Gespräch empfehlenswert, folgende Informationen zu prüfen: 1. Eine persönlich unterzeichnete so genannte Selbstauskunft -diese sollte alle wesentlichen Daten zur Person, Familienstand, Einkünfte, Arbeitgeber, Vorvermieter, Tierhaltung und persönliche Interessen z.B. Spielen von Musikinstrumenten enthalten. Auch die Frage nach Insolvenzverfahren ist legitim. 2. Eine Information des Vorvermieters zu eventuellen Mietschulden bzw. zuimBereich des Mietvertrages anhängigen Rechtsstreiten. 3. Eine autorisierte Bonitätsauskunft (zumeist der SCHU- FA) und prüfb are Einkommensnachweise. ImFalle der RATGEBER: IMMOBILIEN 13 Wohnungseigentümer und Vermietung von Sondereigentum?! Zahlung durch Träger von Sozialleistungen sollten Sie sich diese nicht nur bestätigen lassen, sondern auch auf direkte Zahlung an Sie bestehen. Dieses Vorgehen bei einer Vermietung klingt insgesamt betrachtet zu Beginn zunächst unsozial und herzlos. Bedenken Sie aber bitte: Sie können „den Menschen nur vor und nicht in den Kopf sehen“ und sie leihen und vertrauen einem „Fremden“ für unbestimmte Zeit eine wertvollen Teil ihres Vermögens an. Das aktuelle Mietrecht sowie die Rechtsprechung sind –someine persönliche Sicht als langj ährige Verwalterin -mehr Mieter- als Vermieterfreundlich. Weiterhin sind die Möglichkeiten, währendder Mietzeit vertragliche Änderungen vorzunehmen, sehr eingeschränkt. In dem unbedingt schriftlich zufassenden Mietvertrag ist es dann neben den üblichen gesetzlichen Regelungen wichtig, auch zulässige individuellen Vereinbarungen entsprechend Ihren Wünschen und die Anerkennung von Änderungen, die sich aus Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ergeben (z.B. Änderungen der Hausordnung u.a.) zu verankern. Nacheigenen Erfahrungen kann es hier „böse“ für Sie werden: Ihr Mieter muss nachträglich keine Änderungen zum Vertrag akzeptieren, aber sie sind gegenüber der Gemeinschaft für die Umsetzung verantwortlich. Es kann sich hierbei selbstverständlich nur um Regelungen handeln, die mietrechtskonform sind. Auch wenn es mühevoll klingt, widmen Sie der Vertragsgestaltung große Aufmerksamkeit, denn selbst die im Handel erhältlichen Vertragsmuster können nicht die Individualität Ihrer Wohnanlage erfassen. Bedenken Sie einfach, dass ein Vertrag nicht in dem Moment gebraucht wird, wenn man sich versteht, sondern im Fall unterschiedlicher Auffassungen Klarheit schaffen soll. Verzichten Sie auch nicht auf die Hinterlegung einer Kaution (bis zu 3Monatskaltmieten), es geht auch hier um Ihre Sicherheit. Erstellen Sie bei Übergabe der Wohnung ein Protokoll. Dieses sollte nicht nur die üblichen Zählerstände enthalten, sondern auch umfassende Angaben zur Ausstattung und Zustand der Wohnung.Wir wünschen Ihnen ein gutes Gespür für „Ihren Mieter“ und stehen gern mit unseren Erfahrungen mit Rat und Tat zur Verfügung. Ramona Heide Anzeige –Verwaltung und Betreuung von: •Mitewohnungen, Gemeinschafts- & Sondereigentum •Gewerbeimmobilien –Begleitung von Zwangsverwaltung undKonkursimmobilien –Durchführung haustechnischer und hauswirtschaftlicher Dienstleistung –Wohnungsübergabe und -übernahme lt.Mietrecht –Projekt entwicklung –Immobilienhandel Markscheiderweg 1 17036 Neubrandenburg 0395 7768640 0395 77686412 Fax0395 77686422 E-Mail: info@imrid.de www.imrid.de

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