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Kompakt Mai

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Das Kompakt-Magazin ist das Termin- und Veranstaltungsmagazin für Neubrandenburg, die Mecklenburgische Seenplatte und die Müritzregion. Im Fokus stehen die Veranstaltungen in der Region sowie spannende Geschichten der Menschen, die dort leben. Es erscheint monatlich in einer Auflage von bis zu 15 000 Exemplaren und wird kostenlos an über 500 Stellen im Großkreis verteilt.

24 Regionales Braukunst

24 Regionales Braukunst trifft Kochkunst Neues Restaurant „Fischers Küche“ lädt in Waren (Müritz) ein Seit wenigen Tagen erwartet das neue Restaurant „Fischers Küche“ in Waren (Müritz) seine Gäste. Das neue gastronomische Flaggschiff für hochwertige Speisen mit Fokus auf regionale Fischspezialitäten wird betrieben von der Fischerei Müritz- Plau GmbH, bekannt als die „Müritzfischer“. In Kooperation mit der Stralsunder Störtebeker Braumanufaktur werden zudem handwerklich gebraute Biere geboten. Nur wenige hundert Meter vom Wasser entfernt kommt der Fisch aus der Müritz nun in „Fischers Küche“ direkt auf den Teller, kombiniert mit hochwertigen saisonalen Zutaten. „Frischer und regionaler lässt sich Fisch nicht genießen“, freut sich Geschäftsführer Jens-Peter Schaffran. In den zurückliegenden Monaten wurden die Räumlichkeiten der „Fischers Küche“ komplett umgestaltet. Großer Wert wurde auf ein atmosphärisches,kommunikationsfreundliches Ambiente gelegt. Die sich direkt anschließende Terrasse lädt bei gutem Wetter zum Verweilen im Freien ein. Insgesamt 90 Plätze bietet das lichtdurchflutete Restaurant, das täglich ab 8 Uhr öffnet. Chef der offen gestalteten Küche ist Robert Bluhm: „Fischers Küche soll ein Erlebnis, soll Fischgenuss auf Höchstniveau sein. Außerdem werden regelmäßig Special Events wie der Chef´s Table oder Kochschulen angeboten.“ Eine Besonderheit in der gastronomischen Ausrichtung findet sichauf der Getränkekarte,inder handwerkliche Brauspezialitäten der Störtebeker Braumanufaktur im Fokus stehen, die individuell auf die Speisekarte abgestimmt wurden. Getreu dem Motto „Braukunst trifft Kochkunst“ werden 10 verschiedene Biere geboten, darunter das Atlantik- Ale und das Baltik-Lager. Ein Highlight ist neben dem Verkostungstablett mit sechs verschiedenen Bieren à 0,1 l die neue Frischabfüllung für zu Hause: In eine Henkel-Flasche, den sogenannten Growler, wird das persönliche Lieblingsbier direkt aus dem Fass abgefüllt. „Ideal zum Mitnehmen für Segler und Bootsfahrer auf der Müritz oder Radfahrer an der Seenplatte“, so Karsten Triebe, Marketingleiter der Braumanufaktur. www.fischers-kueche.de www.stoertebeker.com In dieser Speisekarte verbergen sich kulinarische Köstlichkeiten rund um die Fische aus der Müritz. ©Fischers Küche ©fotomaster -Fotolia.com

RaTgeBeR: ReCHT 25 Lohn oder Gehalt ohne Arbeit? Wenn ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint, hat er auch keinen Anspruch auf Vergütung. Lohn oder Gehalt sind die Gegenleistung des Arbeitgebers für erbrachte Arbeit. In bestimmten Fällen hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Arbeitgeber trotzdem Entgelt an den Arbeitnehmer zahlen muss. Die bekanntesten Fälle sind das Urlaubsentgelt und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das Urlaubsentgelt setzt voraus, dass der Arbeitnehmer innerhalb des Urlaubsjahres (Kalenderjahr) seinen Urlaubsanspruch geltend macht und dieser Urlaub ihm gewährt wird. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber die Durchschnittsvergütung der letzten drei Monate als Urlaubsentgelt fortzahlen. Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub im Kalenderjahr geltend gemacht und der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung aus betrieblichen Gründen verweigert hat. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage war, den Urlaub geltend zu machen, dann ist der Urlaub nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu nehmen und zu gewähren. Spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt der aus krankheitsbedingten Gründen nicht genommene Urlaub. Hieran schließt sich auch die Frage an, wann eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Nur, weil der Arbeitnehmer erkrankt ist, liegt grundsätzlich noch keine Arbeitsunfähigkeit vor. Für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ist § 2 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie maßgebend. Danach liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllen kann. So wäre bei einem Call-Center-Agent mit einem Gipsfuß wohl davon auszugehen, dass dieser ihn nicht am Telefonieren hindert. Esliegt damit keine Arbeitsunfähigkeit vor. Die Arbeitsunfähigkeit darf auch nicht selbst verschuldet sein. Dies kann beispielsweise auf einen selbstverschuldeten Verkehrsunfall oder auch auf eine extrem gefährliche Verhaltensweise (Bungee-Jumping) zurückzuführen sein. In seinem solchen Fall ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, das Entgelt fortzuzahlen. Der Arbeitgeber ist auch nur verpflichtet, das Entgelt für Arbeit fortzuzahlen, die aufgrund der Erkrankung entfallen ist. Wenn ein Arbeitnehmer schichtfrei hat, was aufgrund des Dienstplanes nachvollzogen werden kann, hat er auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Arbeitszeit ist dann nicht wegen der Krankheit, sondern wegen des Dienstplanes ausgefallen. Grundsätzlich sollte hier bei Problemen ein klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber geführt werden. Anwaltskanzlei Volker Kunath Fachanwalt für Arbeitsrechtund Sozialrecht Friedrich-Engels-Ring 46 ∙ 17033 Neubrandenburg Telefon: 0395-5683993 ∙ Email: kanzlei@kunath.eu

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