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Kompakt Juli/August

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Das Kompakt-Magazin ist das Termin- und Veranstaltungsmagazin für Neubrandenburg, die Mecklenburgische Seenplatte und die Müritzregion. Im Fokus stehen die Veranstaltungen in der Region sowie spannende Geschichten der Menschen, die dort leben. Es erscheint monatlich in einer Auflage von bis zu 15 000 Exemplaren und wird kostenlos an über 500 Stellen im Großkreis verteilt.

Neue Regeln für Drohnen

Neue Regeln für Drohnen –unsere fliegenden Kameras Wussten Sie,dass für Drohnen gem. §43Luftverkehrsgesetz (LuftVG) eine Versicherungspflicht für Drohnen besteht? Falls nicht,hier ein paar mehr neue Regelungen: Asta Hübner ist Internationale Diplom-Betriebswirtin sowie Betriebswirtin für betriebliche Altersversorgung Foto: Lichthof Fotostudio 1. Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse vonmehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zukönnen. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakettemit Namen und Adresse des Eigentümers. 2. Kenntnisnachweis: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2kgist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. 3. Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5kgund für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt. 4. Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannteLuftfahrtsysteme oaußerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5kg; oinund über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäusern, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten; oüber bestimmten Verkehrswegen; oin Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen), oinFlughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist, oder, soweit essich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis. o über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen WohngrundstückinseinenRechtenBetroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu, 5. Ausweichpflicht: Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen. 6. Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers. Die Verordnung ist am 6. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 7. April in Kraft getreten. Die Regelungen bezüglich der Kennzeichnungspflicht und die Pflicht zur Vorlage eines Kenntnisnachweises gelten ab dem 1. Oktober 2017. AsBo VorsorgeKonzepteGmbH Wirsind Versicherungsmakler. Wirbieten unabhängige und bedarfsgerechte Versorgungskonzepte. Wirbieten Ihnen ganzheitliche Betreuung und Beratung unter Einbeziehung aller staatlich geförderten Möglichkeiten. Was für den Einzelnen optimal ist, ist eine individuelle Frage. AsBo VorsorgeKonzepteGmbH Geschäftsführerin: AstaHübner Augustastr.30·17033 Neubrandenburg Tel.: 0395 58 19 80 Fax: 0395 58 19 875 Internet: www.asbovorsorge.de E-Mail: info@asbovorsorge.de Quelle:Bundeministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Lassen Sie sich von uns beraten –Ihr Spezialist für die Vorsorge. Rufen Sie uns an –wir helfen. Stellen Sie nochheuteIhreHaftpflichtversicherung auf den Prüfstand. In bereits bestehenden Privat-und Betriebshaftpflichtversicherungen ist die Nutzung von Drohnen in der Regel nicht mit versichert. Wir versichern „genehmigte“ FlügeimkontrolliertenLuftraum.

Die neue Drohnen-Verordnung FLUGVERBOT ERLAUBNISPFLICHT KENNTNISNACHWEIS Verfassungsorgane, Bundesoder Landesbehörden KENNZEICHNUNGS- PFLICHT KENNTNIS- NACHWEIS ERLAUBNIS- PFLICHT Kontrollzonen vonFlugplätzen Industrieanlagen Modellflugplatz 1 2 3 4 4 gewichtsunabhängig Ab 100 mFlughöhe Unter 100 mgelten für Drohnen und Modellflugzeugedie gleichenRegeln 1 2 3 Generell dürfen Flugobjekte nur in Sichtweite geflogenwerden ab0,25 kg 5 ab2 kg ab5 kg Mit Ausnahme der Kennzeichnungspflicht vonden Neuregelungen unberührt Wohngrundstücke Menschenansammlungen Naturschutzgebiete Einsatzorteder Polizei und Rettungskräfte Quelle: BMVI Kennzeichnungspflicht: Ab 0,25 kg muss einePlakette mit Namen und Adresse des Eigentümers angebracht werden –auch auf Modellfluggeländen. Weitere Überflugverbotsbereiche siehe: www.bmvi.de/drohnen Kenntnisnachweis: Ab 2,0 kg müssen besondere Kenntnissenachgewiesen werden. Erlaubnispflicht: Ab 5,0 kg wirdeine spezielle Erlaubnisder Landesluftfahrtbehörde benötigt. Ab 100 m: In dieser Höhe dürfenDrohnennur fliegen,wenn eine behördliche Ausnahmeerlaubniseingeholt wurde. Bei Modellflugzeugen müssen lediglich besondereKenntnisse nachgewiesen werden.

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