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32 RatgebeR Richtig

32 RatgebeR Richtig schenken (und das Finanzamt beteiligen) Claudia Jaensch, Steuerberaterin In diesem Jahr ist alles anders. Heilig Abend fällt auf einen Sonntag und das allein schon kommt für viele „Last-minute-Käufer“ einem logistischen Super-GAU gleich. Besser also, sich frühzeitig Gedanken über das passende Geschenk zu machen. Auch für Unternehmer ist die Zeit um das Weihnachtsfest ein beliebter Anlass, sich bei Mitarbeitern und Kooperationspartnern mit einer kleinen Aufmerksamkeit zu bedanken. Wer die gesetzlichen Regelungen kennt und beachtet, kann die Kosten hierfür sogar als Betriebsausgabe geltend machen. Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer Geschenke ( an Geschäftsfreun-de sind nur bis zu einem Nettowert von 35 Euro pro Jahr und Empfänger als Betriebsausgabe abzugsfähig. Unternehmer, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die auf das Geschenk entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Für sie sind die 35 Euro ein Bruttowert. Bekommt ein Geschäftspartner in einem Jahr insgesamt Geschenke für mehr als 35 Euro, sind diese Geschenke insgesamt steuerlich nicht abzugsfähig. Weitere Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug: Die Aufwendungen für Geschenke müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet und die Empfänger der Geschenke benannt werden. Geschenke an Arbeitnehmer sind dagegen immer als Betriebsausgabe abziehbar. Allerdings sind Blumen, Konfekt, Bücher, Tonträger oder auch Eintrittskarten fürs Theater oder ein Konzert beim Arbeitnehmer nur dann steuer- und sozialversicherungsfreie Aufmerksamkeiten, wenn sie 60 Euro nicht übersteigen. Geldzuwendungen sind in jedem Fall, unabhängig von ihrer Höhe, steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Auch der Beschenkte muss Steuer zahlen Wer als Unternehmer von seinen Kooperationspartnern Geschenke erhält, muss diese grundsätzlich als Betriebseinnahme mit dem ortsüblichen Preis versteuern. Das gilt selbst dann, wenn der Schenkende die Kosten für das Geschenk steuerlich nicht absetzen darf, weil es mehr als 35 Euro gekostet hat. Wird das Geschenk nicht privat, sondern im Unternehmen verwendet, kann es jedoch gleichzeitig als Betriebsausgabe angesetzt werden, so dass sich im Saldo keine steuerlichen Auswirkungen ergeben. Alternativ kann der Schenkende auch eine pauschale Steuer von 30 % auf das Geschenk zahlen und den Beschenkten mit einer Zuwendungsbestätigung schriftlich darüber informieren, dass er die Steuer entrichtet hat. Fazit: Auch Schenken will gelernt sein. Lassen Sie sich steuerlich beraten, damit Ihre Mitarbeiter und Kooperationspartner in den Genuss Ihrer Aufmerksamkeiten kommen und Sie keine bösen Überraschungen durch zusätzliche steuerliche Belastungen erleben. Wir wissen, was sich lohnt. Innovative Lohn- und Gehaltsabrechnung von Spezialisten. ETL-Personal-Kompetenzcenter Steuerberatungsgesellschaft mbH Niederlassung Neubrandenburg Friedrich-Engels-Ring 49 · 17033 Neubrandenburg Telefon: (0395) 4 30 88 60 · Fax: (0395) 4 30 88 70 pkc-neubrandenburg@etl.de · www.etl-pkc.de Ein Unternehmen der ETL-Gruppe | www.etl.de ANZEIGE Wir wünschen unseren Mandanten, deren Angestellten, unseren Mitarbeitern sowie allen Lesern des „Kompakt“- Magazins frohe Festtage und einen guten Start in das neue Jahr!

Wir wünschen allen Kunden und Geschäftspartnern ein schönes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches, glückliches neues Jahr. ANZEIGE | Illustration: www.freepik.com

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