24 veranstaltungen Rund 500 Ausbildungsplätze 8. iHK-Lehrstellenbörse lädt am 17. September ein Im Neubrandenburger Haus der Kultur und Bildung (HKB) veranstaltet die IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern am 17. September zwischen 10 und 15 Uhr ihre 8.Lehrstellenbörse. Dieses Jahr haben 70 Firmen und Einrichtungen rund 500 Ausbildungsplätze für 2017 im Gepäck. Auch duale Studiengänge werden den Jugendlichen angeboten. Während der Lehrstellenbörse besteht für die Besucher vor allem die Chance, sich direkt zu bewerben. Wer sich bei der Ausbildungsplatzwahl unsicher ist, kann sich bei den Ausbildungsberatern der IHK oder den Berufsberatern der Arbeitsagentur informieren. Am Stand der IHK erhalten die jugendlichen Besucher eine Informationstasche, die prall gefüllt ist mit unterschiedlichen Materialien rund um das Thema Ausbildung. Schülerinnen und Schüler, die nach dem Messerundgang den Bewertungsbogen zur Lehrstellenbörse ausfüllen und abgeben, nehmen automatisch an einer Verlosung teil. Auch dieses Jahr winken attraktive Preise. Weitere Informationen erhalten Interessenten in der IHK im Bereich Aus- und Weiterbildung. www.neubrandenburg.ihk.de IHK-Azubi Lisa Hecht präsentiert einen der tollen Preise. ©IHK ANKAUF vonGebrauchtwagenaller Marken SEIT 1961 Auto Behrend ... einfach gut! 17192 Waren • Siegfried-Marcus-Straße 3 Telefon03991 6439-0 • info@auto-behrend.de Wohnmobilvermietung
atgeber: steuern 25 Einkommensverhältnisse sind die Berechnungsbasis für die freiwilligen Krankenkassenbeiträge Verschenken Sie kein Geld Unternehmer können in der Regel die Krankenversicherung wählen. Neben der privaten Krankenversicherung ist auch eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Olaf Jaensch, Steuerberater Während bei den privaten Krankenversicherungen der monatliche Beitrag vom Alter abhängig ist, wirdder Beitraginder gesetzlichenKrankenkasse von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestimmt. Ihr Umfang wird von der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes begrenzt. Bei verheirateten Versicherungsmitgliedern gehören zu den beitragspflichtigenEinnahmen auchfamilienrechtlicheAnsprüchegegenüberdem Ehepartner. Soweit das freiwilligversicherte Mitglied dergesetzlichenKrankenkasse keine detaillierte Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen mitteilt, wird der Beitragshöchstbetrag gemäß der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze (BMG, aktuell: 4.687,50 Euro pro Monat) festgesetzt. Erzielt dasfreiwillige Mitglied wenigerEinkünfte als die BMG,sokann es eine Minderungdes monatlichenBeitrags erreichen, wenn es dafür Einkommensnachweise vorlegt. Aber auch dann wird für die Beitragsberechnung stets von einer Mindesteinnahme von monatlich 2.178,75 Euro ausgegangen, selbst wenn die nachgewiesenen Einnahmen noch niedriger sind. Freiwillig Versicherte können ihr Einkommen in aller Regel mit einer Kopie ihres aktuellen Einkommensteuerbescheides nachweisen. Ist das freiwillige Mitgliedverheiratetoderlebtesineiner eingetragenen Lebenspartnerschaft, sosind wegen der familienrechtlichen Ansprüche gegen den Partner auch dessen Einkünfte anzugeben. Die Einnahmen des Partners werden jedoch nur dann berücksichtigt, wenn der Partner nicht in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist oder sich freiwillig versichert hat. Betroffen sind also vor allem Ehepaare und Lebenspartnerschaften, bei denen ein Partner privat krankenversichert ist und der andere Partner freiwillig gesetzlich. Doch auch indieser Konstellation werden die Einkünfte des Partners nicht in jedem Fall mit berücksichtigt. Ist das Einkommen des freiwillig gesetzlich versicherten Partners höher als das Einkommen des privat versicherten Ehe- oder Lebenspartners oder beträgt es mindestens 2.118,75 Euro brutto pro Monat (Wert für 2016), werden die Beiträge nur nach dem Einkommen des freiwillig Versicherten festgesetzt. Werden der Krankenkasse keine Nachweise über das beitragsrelevante Einkommen vorgelegt, sobleibt es beim Beitragshöchstbetrag, auch wenn die eigenen Einkünfte unterhalb der BMG liegen. So ist esgesetzlichseit dem 1. August2014imSozialgesetzbuchTeil V geregelt. TIPP Ändern sich die familiären Einkommensverhältnisse, so dass eine Minderung der Krankenkassenbeiträge inFrage kommt, ist es ratsam der Krankenkasse dies umgehend mitzuteilen, da Beiträge immer nur ab dem auf die Mitteilung folgenden Monat verringert werden können. Als anerkannterNachweis gilt nebendem Einkommensteuerbescheid auch der Einkommensteuer- Vorauszahlungsbescheid deslaufenden Jahres. Freund &Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft Niederlassung Neubrandenburg Ihlenfelder Str. 5•17034 Neubrandenburg Anzeige Tel. (0395) 429 79-0 •Fax (0395) 429 79-12 Mail fp-neubrandenburg@etl.de Web www.fp-neubrandenburg.de
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