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Goldene Jahre_Uckermark

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SEITE 40 RATGEBER 4. LEBENSPHASE Zeit für Angehörige Pflege Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen betreuen möchte, kann als Arbeitnehmer bis zu sechs Monate Pflegezeit nehmen. Die Monate müssen an einem Stück genommen werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der „Kurzpflegezeit“. Diese kommt dann in Frage, wenn man als Arbeitnehmer einen Verwandten betreuen möchte, der noch nicht in einer Pflegestufe eingestuft ist. Einen Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. In kleineren Unternehmen können freiwillige Vereinbarungen über die Pflegezeit oder die anderen Freistellungsmöglichkeiten getroffen werden. Der Arbeitgeber zahlt während der Pflegezeiten kein Gehalt. Beschäftigte, die die Pflegezeit bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen, haben einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen wird direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten, können Sie eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit nehmen. In der Regel besteht während der Pflegezeit ein Kündigungsschutz. Weitere Informationen erteilen alle Krankenkassen. Angehörige sollen in jeder Situation gut versorgt sein.

RATGEBER 4. LEBENSPHASE SEITE 41 Arten der Pflege FOTO: AOK In der Pflege gibt es die unterschiedlichsten Möglichkeiten, um pflegebedürftige Familienmitglieder angepasst an die jeweiligen Umstände bestens zu versorgen. Wer für eine kurze Zeit auf eine vollstationäre Pflege angewiesen ist, kann die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Hier wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt. Auch wer in einer stationären Vorsorge oder in einer Rehabilitationseinrichtung ist, kann die Kurzzeitpflege geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson dort gleichzeitig eine medizinische Maßnahme wahrnimmt und somit eine Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich wird. Wer als Angehöriger einen pflegebedürftigen Menschen pflegt, sollte auch Urlaub machen können. In diesem Fall kann eine Urlaubsvertretung beantragt werden. Die Pflegeversicherung übernimmt dann die Kosten für die Ersatzpflege. Die so genannte Verhinderungspflege kann auch dann geltend gemacht werden, wenn die Pflegekraft erkrankt. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt hat. Die Verhinderungspflege kann bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Als Ersatz kann ein ambulanter Pflegedienst oder auch eine Privatperson die Pflege übernehmen. Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege können für die Ersatzpflege auch Einrichtungen genutzt werden, die nicht als offizieller Pflegedienst behandelt werden – so zum Beispiel wohltätige Organisationen. Manche Pflegeunternehmen bieten Verhinderungspflege auch stundenweise an. Es wird empfohlen, vorher mit der Pflegekasse abzuklären, wie die stundenweise Verhinderungspflege am besten abgerechnet wird. Wichtig ist, stets einen Antrag auf Verhinderungspflege zu stellen.

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