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Goldene Jahre_Mecklenburgische Seenplatte

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SEITE 40 RATGEBER 4.

SEITE 40 RATGEBER 4. LEBENSPHASE Zeit für Angehörige Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen betreuen möchte, kann als Arbeitnehmer bis zu sechs Monate Pflegezeit nehmen. Die Monate müssen an einem Stück genommen werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der „Kurzpflegezeit“. Diese kommt dann in Frage, wenn man als Arbeitnehmer einen Verwandten betreuen möchte, der noch nicht in einer Pflegestufe eingestuft ist. Einen Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. In kleineren Unternehmen können freiwillige Vereinbarungen über die Pflegezeit oder die anderen Freistellungsmöglichkeiten getroffen werden. Der Arbeitgeber zahlt während der Pflegezeiten kein Gehalt. Beschäftigte, die die Pflegezeit bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen, haben einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen wird direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten, können Sie eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit nehmen. In der Regel besteht während der Pflegezeit ein Kündigungsschutz. Weitere Informationen erteilen alle Krankenkassen. Angehörige sollen in jeder Situation gut versorgt sein.

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