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Goldene Jahre_Mecklenburgische Seenplatte

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SEITE 24 RATGEBER 4. LEBENSPHASE Pflege Fünf Pflegegrade Im kommenden Jahr werden die Pflegestufen umgewandelt Mit der Änderung sollen besonders Demenzkranke mehr Hilfe erfahren. FOTO: ATTILA BARABAS/ISTOCKPHOTO.COM/SPP-O Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen gibt es ab Januar 2017 einige wichtige Änderungen. Die bisher üblichen drei Pflegestufen werden in fünf Pflegegrade umgewandelt. „Ziel ist es, den individuellen Bedürfnissen der Betroffenen besser gerecht zu werden“, sagt Manuela Oltersdorf, Beraterin bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland, UPD. Jeder Pflegegrad ist mit bestimmten Leistungen aus der Pflegekasse verbunden. „Die Umstellung berücksichtigt unter anderem die Tatsache, dass es hierzulande immer mehr Demenzkranke gibt.“ Diese sind körperlich zumeist noch gesund, müssen jedoch aufgrund ihrer schwindenden geistigen Fähigkeiten zum Teil intensiv betreut werden. Sie und ihre Angehörigen waren durch die alte Regelung benachteiligt, da diese nur Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen durch Pflegeleistungen und Hilfsmitteln unterstützt. „In Zukunft sollen geistige und psychische Einschränkungen ebenso berücksichtigt werden. Alle Pflegebedürftigen sollen einen gleichberechtigten Zugang zu den benötigen Mitteln erhalten.“ Personen, die bis Ende 2016 bereits in eine Pflegestufe eingeteilt sind, benötigen 2017 keine neue Begutachtung. „Sie werden automatisch in die neuen Pflegegrade eingeteilt“, erklärt Oltersdorf. Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen rutschen in den nächst höheren Pflegegrad. Aus Pflegestufe 1 wird zum Beispiel Pflegegrad 2. Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, zum Beispiel bei Demenz – sie fielen bislang in die sogenannte Pflegestufe 0 – kommen in den übernächsten Pflegegrad. Befürchtungen, durch die neue Regelung schlechter gestellt zu sein als zuvor, sind unbegründet. „Alle, die bereits Leistungen erhalten, beziehen diese mindestens im gleichen Umfang weiter. Viele Betroffene erhalten erfreulicherweise mehr Unterstützung.“ Bei weiteren Fragen zum Thema beraten Sie die Berater der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) kompetent, unabhängig und kostenlos im gesetzlichen Auftrag auf www. patientenberatung.de und unter 0800/0117722. Bei Menschen, die ab 2017 erstmals einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen, übernehmen spezielle Gutachter die Einteilung in die Pflegegrade. „Sie arbeiten mit einem Punktesystem, bei dem der Grad der Selbstständigkeit in sechs Bereichen geprüft wird.“ Zu diesen gehören unter anderem die körperliche Beweglichkeit, die geistigen und kommunikativen Fähigkeiten sowie die Fähigkeit zur Selbstversorgung, zum Beispiel beim Ankleiden und Essen. Pflege durch Angehörige Viele Menschen möchten selbst entscheiden, von wem und wie sie gepflegt werden. Pflegebedürftige bevorzugen oft auch die Pflege in den eigenen vier Wänden. Der Gesetzgeber hat deshalb die Möglichkeit des Pflegegeldes geschaffen. Pflegegeld bekommen Pflegebedürftige, die privat von Angehörigen oder Freunden, also gerade nicht von einem professionellen Pflegedienst, gepflegt werden. Das Pflegegeld wird von den Krankenkassen gezahlt und ist der Höhe nach an den Schweregrad der Pflegebedürftigkeit gekoppelt und daran, ob eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz, eine Demenz, vorliegt. Das Pflegegeld wird monatlich an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Voraussetzung für den Bezug von regelmäßigem Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege sichergestellt ist. Die häusliche Pflege kann durch Angehörige oder ehrenamtlich tätige Pflegepersonen erfolgen. Damit die Qualität der häuslichen Pflege auch stimmt, ist eine regelmäßige pflegefachliche Beratung vorgeschrieben. Dieses Verfahren hilft, den pflegenden Angehörigen zu entlasten und Pflegefehler zu Pflegegeld ist eine Unterstützung für die Angehörigen. vermeiden: So kann der professionelle Pfleger praktische Tipps für die richtige Pflege geben, aufkommende Fragen beantworten oder den sachgerechten Umgang mit Pflegehilfsmitteln erklären. Das Pflegegeld kann aber auch FOTO: BARMER GEK mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen, etwa mit der Hilfe von Pflegediensten, kombiniert werden. Die Höhe des Pflegegeldes verringert sich dann anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen.

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